Werkmangel bereits bei geringfügiger Abweichung vom Vertrag 


von: Dirk Hermanns und und Stefan Claus
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Trotz diesen Gesetzeswortlauts hat die Rechtsprechung den Begriff des Fehlers nicht rein objektiv verstanden. Das Vorliegen eines Fehlers orientiert sich vielmehr subjektiv am Vertragswillen der Parteien. Dieser Vorrang des Parteiwillens hat inzwischen auch in der gesetzlichen Neuregelung Berücksichtigung gefunden (§ 633 Abs. 2, S. 1 BGB n.F.: »vereinbarte Beschaffenheit«).

Das OLG Koblenz hat diese Rechtspraxis verkannt. Es hat allein auf objektive Kriterien abgestellt und außer acht gelassen, dass vertraglich eine bestimmte Größe festgelegt war. Unzutreffend hat es die Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis und der DIN-Norm als unerheblich angesehen. Die hierauf gestützte Begründung der mangelnden Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit war rechtsfehlerhaft.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Werkmangel sogar dann vor, wenn die Bauausführung wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte (Urteil vom 07.03.2002, Az.: VII ZR 1/00). In dem entschiedenen Fall wurde ein zu errichtendes Gebäude um 1,15 m höher gegründet, als vertraglich vorgesehen. Statt einer ebenerdigen Eingangstür und einer ebenerdigen Terrasse im Erdgeschoss war nun eine Eingangstreppe und ein Balkon erforderlich.

Das Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines Werkmangels vorrangig die vertragliche Vereinbarung heranzuziehen ist.

Nur wenn die Parteien keine (oder eine unvollständige) sog. Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, kommt es auf die Funktionstauglichkeit des Werkes an. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die »vertraglich vorausgesetzte Verwendung« des Werkes abzustellen. Soweit sich dieser Verwendungszweck nicht ermitteln lässt, ist die Eignung des Werkes für die „gewöhnliche Verwendung“ maßgeblich.

Dieses »Stufenverhältnis« hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 633 Abs. 2 BGB normiert.

BGH, Urteil vom 21.09.2004, Az.: X ZR 244/01


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