Werkmangel bereits bei geringfügiger Abweichung vom Vertrag
Der Sachverhalt Die Stadt verweigerte weitere Zahlungen. Sie führte im wesentlichen an, die von ihr seit 1994 betriebene Wasseraufbereitungsanlage sei mangelhaft. Insbesondere entspräche die Größe der sog. Mannlöcher nicht den vertraglich vereinbarten Vorgaben und der DIN-Norm. Dies gelte auch dann, wenn die Mannlöcher grundsätzlich funktionstauglich seien. Bei »Mannlöchern« handelt es sich um Öffnungen in Anlagenbehältern, die der Überprüfung und Wartung der inneren Anlage dienen. Sie müssen ausreichend Platz bieten, damit entsprechendes Personal die nötigen Wartungs- und Reparaturarbeiten von Innen vornehmen kann. Der Klage der Bauunternehmerin auf Zahlung des Restwerklohns hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Stadt vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieb erfolglos. Die Entscheidung Die Wasseraufbereitungsanlage war tatsächlich mangelhaft. Zwar seien die Mannlöcher für ihren vorgesehenen Zweck grundsätzlich geeignet gewesen. Jedoch weichen sie von den vertraglich vereinbarten Maßen ab. Der Entscheidung des BGH war noch die alte Gesetzeslage vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zugrundezulegen. Danach ist ein Werk mangelhaft, wenn es mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Gebrauch vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). [...] |
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