Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
von: Dirk Hermanns
Seite: 8/10
Allerdings sollten diese dann leicht für den Kunden zu beschaffen sein. Unverständliche, unübersichtliche oder überlange AGB werden nicht Vertragsinhalt, weil man niemandem zumutet, sie zu lesen und zu verstehen. Unverständlich ist alles, was ein rechtsunkundiger Durchschnittskunde nicht auf Anhieb versteht. AGB für alltägliche Massengeschäfte müssen allgemein verständlich sein.
Beispiel: AGB verweisen auf das Gesetz, ohne die Bestimmungen im Wortlaut zu zitieren: »Nichtanwendbarkeit des § 537« oder schließen, »soweit gesetzlich zulässig«, Schadenersatzansprüche aus. Dies versteht kein Kunde. Das gleiche gilt für AGB, die auf eine andere Vertragsart zugeschnitten sind und deshalb unverständlich bleiben.
3. Einverständnis des Kunden
Der Kunde ist mit fremden AGB schon dann – schlüssig – einverstanden, wenn er den Vertrag schließt, nachdem der Verwender ihn ausdrücklich auf die AGB hingewiesen und ihm ermöglicht hat, sie einzusehen. Auslandskunden müssen vereinbarte deutschsprachige AGB auch ohne Übersetzung hinnehmen, wenn Deutsch Verhandlungs- und Vertragssprache ist.
AGB im notariellen Vertrag
AGB machen auch vor notariellen Verträgen nicht halt. Soweit die oben genannten Voraussetzungen für die Annahme von AGB vorliegen, unterliegen auch notarielle Verträge der Inhaltskontrolle durch Gerichte, soweit sie AGB enthalten oder in Bezug nehmen und mitbeurkunden. Vorab hat bereits den Notar eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Dadurch wird eine notarielle Inhaltskontrolle von Formularverträgen begründet. Der Notar muss seine Amtstätigkeit sogar versagen, wenn ein Formularvertrag unwirksame Klauseln enthält. Zumindest muss er die Beteiligten bei Zweifeln umfassend belehren. Keine AGB sind allerdings die gebräuchlichen Vertragsmuster, die der Notar von sich aus als neutraler Fachmann im Einverständnis beider Parteien verwendet. [...]
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