Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
von: Dirk Hermanns
Seite: 7/10
Der Verwender kann mündlich oder schriftlich, auch vorformuliert auf seine AGB verweisen, muss aber den Kunden förmlich mit dem Kopf darauf stoßen.
Beispiele: Vertrag zu folgenden umseitigen Bedingungen nebst weiteren Hinweisen auf die rückseitigen besonderen Vertragsbedingungen.
Dagegen genügt es nicht, dass der Kunde die AGB des Reiseveranstalters dessen Prospekt entnehmen kann, vielmehr muss der Veranstalter den Kunden ausdrücklich und bei Vertragsabschluß im Reisebüro auf die AGB hinweisen.
Fällt dem Verwender ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses schwer, darf er seine AGB am Vertragsort sichtbar aushängen. Diese Ausnahme ist gemünzt auf die täglichen Massengeschäfte im Selbstbedienungsladen und Kaufhaus, im Parkhaus und Theater, in der Lotto-Annahmestelle und Chemischen Reinigung.
Da der Hinweis des Verwenders vor Vertragsschluss zu erfolgen hat, wird deutlich, dass bei einem telefonischen Vertragsschluss AGB kaum Vertragsbestandteil werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Kunden die AGB vorliegen würden und der Verwender noch vor Vertragsschluss, wenn auch nur telefonisch, auf die Geltung und den Inhalt seiner AGB verweisen würde. Ob eine solche Einbeziehung allerdings bewiesen werden kann, ist äußerst fraglich.
Für schriftliche Angebote gilt somit, dass diese unbedingt die AGB enthalten müssen (zumindest bei Verwendung gegenüber Verbrauchern) und zudem in dem Anschreiben ein deutlicher Hinweis auf die AGB zu erfolgen hat.
2. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme
Der Verwender muss dem Kunden ermöglichen, auf zumutbare Weise den Inhalt der AGB zu erfahren. Entweder händigt er ihm den Text aus oder hält diesen wenigstens zur Einsicht bereit. Etwas anderes gilt nur gegenüber Unternehmern. Hier reicht der deutliche Hinweis auf die AGB. [...]
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