Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
von: Dirk Hermanns
Seite: 6/10
Erst wenn feststeht, dass eine Vertragsklausel vorformuliert und gestellt ist, muss der Verwender beweisen, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde und auch sonst wirksam ist.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird vermutet, der Unternehmer habe die AGB gestellt. Diese Vermutung gilt nur dann nicht, wenn der Verbraucher die AGB in den Vertrag eingeführt hat. Das muss der Unternehmer beweisen.
Einbeziehung in den Vertrag
ABG gelten nur, wenn die Parteien sie vereinbaren und in den Vertrag einbeziehen. Was dazu nötig ist, regelt zwingend
§ 305 Absatz 2 BGB:
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
3. und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Missachtet der Verwender diese Regel, gilt der Vertrag ohne die AGB. Nach § 305 Absatz 2 BGB soll der Verwender den Kunden auf seine AGB hinweisen und es ihm ermöglichen, sie kennen zu lernen. Entweder unterschreibt der Kunde einen Formularvertrag, der bereits aus AGB besteht, oder einen gewöhnlichen Vertrag, der unübersehbar und deutlich auf die rückseitigen oder beiliegenden AGB verweist.
1. Hinweis des Verwenders auf seine AGB
Das Gesetz verlangt für den Regelfall einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders. Ausdrücklich ist das Gegenteil von stillschweigend und konkludent. Die Form ist belanglos. [...]
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