Vorvertrag für den Grundstückskauf
von: Dirk Hermanns
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses. In dem Mietvertrag räumte er dem Mieter (dem Beklagten) eine Kaufoption ein. Der Mietvertrag wurde notariell beurkundet. Der Mieter sollte nach Ablauf einer bestimmten Zeit berechtigt sein, das Optionsrecht mit schriftlicher Erklärung auszuüben. Er sollte somit zum Kauf des mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks berechtigt sein. Der Mieter durfte nach dieser Vereinbarung von dem Eigentümer und Vermieter den Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages verlangen. In dem notariellen Mietvertrag waren bereits Kaufpreis, die Bezeichnung des Grundstückes und Regelungen zur Fälligkeit des Kaufpreises vereinbart. Darüber hinaus enthält der Vertrag keine weiteren Einzelheiten.
Der Mieter nahm die Kaufoption zunächst wahr. Später aber behauptete er, die Kaufoption allein auf Bitten des Eigentümers hin nur zum Schein abgegeben zu haben. Er hielt die Option somit für nicht wirksam ausgeübt und verweigerte schließlich den Abschluss eines Kaufvertrages über das bebaute Grundstück. Der Eigentümer war damit nicht einverstanden und verklagte den Mieter. Denn der Eigentümer war der Auffassung, der Mieter habe das Optionsrecht wirksam ausgeübt.
In seinem Klageantrag formulierte der Eigentümer ganz konkret ein vollständig ausformuliertes Angebot des Mieters auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne des Eigentümers und verurteilte den Mieter zur Abgabe des vom Eigentümer formulierten Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages.
Seine zusammengefasste Begründung: die durch einen Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages führt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertrages dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten Vertragserklärung zu verlangen. [...]
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