Noch Fragen? Verlängerte Gewährleistungsfristen 


von: Erik Jochem


Im nachfolgend besprochenen Urteil legt der Bundesgerichtshof seine Grundsätze zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Zusammenhang mit arbeitsteiliger Bauausführung geradezu schulbuchmäßig dar.

Der Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes eine Kompletthalle in Auftrag gegeben, zu der Firma A die Spezialträger als Subunternehmer der Beklagten lieferte. Nach Aufstellung der Halle und Ablauf der Gewährleistungsfrist (5 Jahre) brach ein Träger. Der Kläger verlangt Schadensersatz und beruft sich darauf, die Beklagte habe die Leistung ihres spezialisierten Subunternehmers nicht hinreichend kontrolliert. Das Landgericht weist die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg gibt ihr statt.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das OLG-Urteil auf. Er führt aus: Die Gewährleistungsfrist verlängert sich in der Auftragskonstellation, dass ein Auftragnehmer sämtliche Leistungen im eigenen Betrieb ausführt dann, wenn der Auftragnehmer bei der Abnahme vorhandene Mängel arglistig verschweigt. Führt der Auftragnehmer vertragliche Leistungen nicht im eigenen Betrieb, sondern arbeitsteilig mit Subunternehmern aus und ist das Werk des Subunternehmens unerkannt mangelhaft, wird der Auftragnehmer wegen dieser Mängel so behandelt, als habe er sie arglistig verschwiegen (Obliegenheitsverletzung). Dies nur dann nicht, wenn er nachweist, dass er – etwa durch Einsetzen einer Bauleitung – die organisatorischen Vorraussetzungen dafür geschaffen hat, das Vorhandensein von Mängeln des Subunternehmers sachgerecht beurteilen zu können und der Mangel trotzdem unentdeckt geblieben ist. Anderenfalls – so der BGH – verhindere der Auftragnehmer durch seine eigene schlechte Organisation, dass er von dem Mangel des Subunternehmers überhaupt Kenntnis erhalte. Dann wäre der Besteller bei arbeitsteiliger Ausführung schlechter gestellt als bei Ausführung in einem einzigen Betrieb. [...]


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