Transparenzgebot: Durchblick für Arbeitgeber tipp 


von: Erik Jochem


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) setzt Maßstäbe für die Formulierung von Arbeitsverträgen. Wer einfach Textbausteine aneinander reiht, hat schlechte Karten.

Der Sachverhalt
Dem Arbeitnehmer werden für das erste Jahr der Betriebszugehörigkeit ein fester Bonus, für die Folgejahre die Teilnahme am betrieblichen Bonussystem zugesagt. Daneben regelt der Arbeitsvertrag, dass die Zahlung des Bonus »in jedem Fall freiwillig« erfolgt und »keinen Rechtsanspruch für die Zukunft« begründet. Nach Ausscheiden des Arbeitsnehmers im dritten Jahr der Betriebszugehörigkeit (2004) streitet er mit dem Arbeitgeber um Bonuszahlungen für 2004 in Höhe von 40.200 EUR.

Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte den Freiwilligkeitsvorbehalt als wirksam angesehen und u.a. deshalb die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG hebt die Entscheidung u.a. mit Hinweis auf einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1, S. 2 BGB auf. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers schon daraus ergeben, dass eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht »klar und verständlich« ist.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt, mit dem die Entstehung eines Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Gratifikation verhindert werden soll, sei zwar an sich wirksam (und auch an sich klar und verständlich). Unklar und unverständlich sei der Freiwilligkeitsvorbehalt aber, da er im Widerspruch zu der erfolgten (unbedingten) Zusage auf Bonuszahlung stehe. Dieser Widerspruch halte den Arbeitnehmer möglicherweise davon ab, seinen Anspruch auf Bonuszahlung gerichtlich geltend zu machen, worin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liege. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei daher vorliegend unwirksam, weil in der Systematik mit anderen Bestimmungen »intransparent«.

Unser Kommentar
Der im vorliegenden Fall vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt taugte nur als Bluff, der am Ende vor dem BAG aufgeflogen ist. [...]


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