Wann liegt eine Schlussrechnung des Architekten vor? 


von: Dirk Hermanns
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Ein Hinweis
Nur bei eindeutiger Schlussrechnungslegung ist der Architekt an seine Honorarforderung gebunden und kann später keine weiteren Forderungen mehr stellen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der Schlussrechnung vertrauen durfte und dies auch tatsächlich tat, indem er etwa den Schlussrechnungsbetrag in seine Baukalkulation einstellte. Die Rechnung muss nicht unbedingt ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichnet werden. Der Rechnung muss aber unmissverständlich zu entnehmen sein, dass der Architekt seine Leistungen abschließend berechnen will. In Zweifelsfällen ist somit noch nicht vom Vorliegen einer Schlussrechnung auszugehen, sondern lediglich von einer Abschlagsrechnung.


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