Wann liegt eine Schlussrechnung des Architekten vor? 


von: Dirk Hermanns


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu der Frage Stellung zu nehmen, wann eine den Architekten bindende Schlussrechnung vorliegt.

Eine Architektenhonorarrechnung ist nicht bereits deshalb als Schlussrechnung anzusehen, weil sich am Schluss einer Rechnung der Architekt in einem Textbaustein für das entgegengebrachte Vertrauen bedankt. Auch die Bezeichnung der Rechnung in einer späteren Klageschrift als Schlussrechnung reicht hierfür nicht aus.

Eine Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung liegt nur vor, wenn der Bauherr auf die Schlussrechnung vertrauen durfte, er tatsächlich auch darauf vertraut und sich (finanziell) entsprechend darauf eingerichtet hat.

Der Sachverhalt
Ein Architekt erstellte zwei Rechnungen in einem Abstand von 1,5 Jahren. Er musste die Beträge aus beiden Rechnungen einklagen. Das Berufungsgericht wies die Klage gegenüber dem Bauherrn hinsichtlich der späteren Rechnung mit der Begründung ab, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, die in der späteren Rechnung ausgewiesene Forderung geltend zu machen. Die erste Rechnung sei eine Schlussrechnung, an die der Architekt gebunden sei, weil der Bauherr auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassende und abschließende Rechnung habe vertrauen dürfen.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Für die Annahme einer Schlussrechnung reiche es nicht aus, dass die erste Rechnung am Schluss den Textbaustein enthielt: »Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen« und dass der Architekt diese Rechnung in der Klageschrift als Schlussrechnung bezeichnete. Das Berufungsgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Architekt tatsächlich darauf vertraute und sich darauf eingerichtet hatte, dass die erste Rechnung als eine alle Honorarforderungen umfassende und abschließende Schlussrechnung anzusehen sei. Es fehlten eindeutige Anhaltspunkte, die unmissverständlich für das Vorliegen einer Schlussrechnung sprachen. [...]


| 1 | 2 | weiter

 
 

Verwandte Beiträge

Keine Geschäfte unter Freunden – zum Berufsrecht der Rechtsanwälte
von: Dirk Hermanns
in: Dienstleister & Freiberufler

Wann liegt eine Schlussrechnung des Architekten vor?
von: Dirk Hermanns
in: Dienstleister & Freiberufler

Koppelungsverbot für Architekten beim Grundstückserwerb
von: Dirk Hermanns und Felix Meißner
in: Immobilien & Vermögen

Grundstückserwerb gekoppelt mit Architektenvertrag doch möglich!
von: Dirk Hermanns und Felix Meißner
in: Immobilien & Vermögen