Keine Haftung des Hoteliers bei Nichtbenutzung des Zimmertresors durch den Gast
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Hotelbetreiber für den Verlust des Schmuckes eines Gastes nicht haftet, wenn der Gast einen im Zimmer kostenlos zur Verfügung gestellten Safe nicht benutzt. Der Sachverhalt Ihre Klage gegen den Hotelbetreiber hatte weder in der ersten Instanz beim Landgericht Köln noch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln Erfolg. Die Entscheidung Nach Ansicht des Senats hatte die Klägerin die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, sich vor Schaden zu bewahren, in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass Dritte nicht in das Appartement eindringen würden. Insbesondere hätte sie den Diebstahl durch Aufbewahrung der Wertgegenstände in dem Safe in einfacher Weise verhindern können. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.7.2004,
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