Keine Haftung des Hoteliers bei Nichtbenutzung des Zimmertresors durch den Gast 


von: Dirk Hermanns und Stafan Claus


Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Hotelbetreiber für den Verlust des Schmuckes eines Gastes nicht haftet, wenn der Gast einen im Zimmer kostenlos zur Verfügung gestellten Safe nicht benutzt.

Der Sachverhalt
Die Klägerin machte im Dezember 2002 Urlaub. Am Urlaubsort hatte sie ein Appartement in einem Hotel gebucht. Beim Verlassen ihres Zimmers ließ sie ihren teuren Schmuck zurück. Von dem in ihrem Appartement kostenlos zur Verfügung gestellten Safe machte sie keinen Gebrauch. Bei ihrer Rückkehr bemerkte sie den Verlust des Schmuckes. Diebe hatten ihn entwendet.

Ihre Klage gegen den Hotelbetreiber hatte weder in der ersten Instanz beim Landgericht Köln noch in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Köln Erfolg.

Die Entscheidung
Der 16. Zivilsenat des OLG Köln hat einen Schadenersatz-anspruch der Klägerin verneint.

Nach Ansicht des Senats hatte die Klägerin die ihr in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt, sich vor Schaden zu bewahren, in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Sie durfte nicht darauf vertrauen, dass Dritte nicht in das Appartement eindringen würden. Insbesondere hätte sie den Diebstahl durch Aufbewahrung der Wertgegenstände in dem Safe in einfacher Weise verhindern können.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.7.2004,
Az. 16 U 36/04


 
 

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