Mängel am Zimmersafe – Haftung des Hoteliers
Das OLG Karlsruhe hat eine Haftung des Hoteliers für gestohlene Wertsachen bejaht. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass der Zimmersafe Sicherheitsmängel aufwies. Der Safe war lediglich mit der Schrankwand verschraubt. Diese Mängel waren auch nicht ohne weiteres für die Gäste erkennbar. Hier ist der Hotelier verpflichtet gewesen, den Gast auf die Sicherheitsmängel des Zimmersafes hinzuweisen. Gleichzeitig hat das Gericht eine Mitschuld des Gastes in Höhe von 50 % angenommen. Dieser hatte Schmuck im Wert von mehr als 100.000 EUR im Schranktresor deponiert. In diesem Fall wäre es für den Gast nahe liegend und zumutbar gewesen, zur eigenen Sicherheit zumindest einen wesentlichen Teil der Wertgegenstände dem zentralen Hotelsafe anzuvertrauen. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 2005, Az: 12 U 142/04
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