Koppelungsverbot für Architekten beim Grundstückserwerb 


von: Dirk Hermanns und Felix Meißner
Seite: 2/2


Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot hat zur Folge, dass der mit dem Grundstückserwerb gekoppelte Architektenvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Keine Partei kann aus diesem Vertrag Rechte und Pflichten herleiten. Der Grundstückskaufvertrag bleibt dagegen wirksam.

Hat der Architekt bereits Leistungen erbracht und beruft sich der Grundstückserwerber erst danach auf die Unwirksamkeit des Architektenvertrages, obwohl er die Architektenleistung verwertet hat, muss der Grundstückserwerber dem Architekten Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung leisten. Die Vergütung wird sich dabei regelmäßig nach den Mindestsätzen der HOAI richten.

Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Koppelungsverbot in jüngster Zeit zu Recht in die Kritik geraten. So verlangt die Architektenkammer NW eine Novellierung des Koppelungsverbotes, da es nicht mehr marktgerecht ist. Ungerecht erscheint insbesondere, dass andere Marktanbieter aus dem gewerblichen Bereich (Bauträger, Wohnungsbauunternehmen, etc.) nicht dem Koppelungsverbot unterliegen und es hierdurch zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der freiberuflichen Architekten kommt.

Ein Praxistipp
Bemerkt ein Architekt, dass seine Beauftragung gegen das Koppelungsverbot verstoßen könnte, kann der Mangel durch eine nachträgliche Bestätigung des Architektenvertrages geheilt werden. In diesem Fall sollte von beiden Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden, dass der Auftraggeber in Kenntnis der Unwirksamkeit des zuerst geschlossenen Vertrages den Architekten erneut beauftragt hat.


zurück | 1 | 2 |

 
 

Verwandte Beiträge

Vorvertrag für den Grundstückskauf
von: Dirk Hermanns
in: Immobilien & Vermögen

Wann liegt eine Schlussrechnung des Architekten vor?
von: Dirk Hermanns
in: Dienstleister & Freiberufler

Koppelungsverbot für Architekten beim Grundstückserwerb
von: Dirk Hermanns und Felix Meißner
in: Immobilien & Vermögen

Grundstückserwerb gekoppelt mit Architektenvertrag doch möglich!
von: Dirk Hermanns und Felix Meißner
in: Immobilien & Vermögen

Die Sanierung eines Altbaus »bis auf die Grundmauern«
von: Dirk Hermanns
in: Immobilien & Vermögen