Koppelungsverbot für Architekten beim Grundstückserwerb
Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot hat zur Folge, dass der mit dem Grundstückserwerb gekoppelte Architektenvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Keine Partei kann aus diesem Vertrag Rechte und Pflichten herleiten. Der Grundstückskaufvertrag bleibt dagegen wirksam. Hat der Architekt bereits Leistungen erbracht und beruft sich der Grundstückserwerber erst danach auf die Unwirksamkeit des Architektenvertrages, obwohl er die Architektenleistung verwertet hat, muss der Grundstückserwerber dem Architekten Wertersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung leisten. Die Vergütung wird sich dabei regelmäßig nach den Mindestsätzen der HOAI richten. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Koppelungsverbot in jüngster Zeit zu Recht in die Kritik geraten. So verlangt die Architektenkammer NW eine Novellierung des Koppelungsverbotes, da es nicht mehr marktgerecht ist. Ungerecht erscheint insbesondere, dass andere Marktanbieter aus dem gewerblichen Bereich (Bauträger, Wohnungsbauunternehmen, etc.) nicht dem Koppelungsverbot unterliegen und es hierdurch zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der freiberuflichen Architekten kommt. Ein Praxistipp |
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