Koppelungsverbot für Architekten beim Grundstückserwerb
Ein immer wiederkehrendes Problem, mit dem freiberufliche Architekten und bauvorlageberechtigte Ingenieure in der Praxis konfrontiert werden, ist ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Das Koppelungsverbot ist in Art. 10 § 3 MRVG geregelt. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Baugrundstückes mit dem Erwerb verpflichtet, bei Planung und Ausführung eines Bauwerkes die Leistungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen. Durch dass Koppelungsverbot soll verhindert werden, dass sich Architekten, angesichts des immer knapper werden Angebots an Baugrundstücken, durch den Erwerb von Grundstücken eine monopolartige Stellung verschaffen und hierdurch der Wettbewerb manipuliert wird. Damit eine Koppelung zwischen Grundstückserwerb und Architekten von Anfang an unterbunden wird, wird die Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr weit ausgelegt. Das Koppelungsverbot ist bereits dann erfüllt, wenn der Erwerber das Grundstück unter der Voraussetzung erwerben konnte, dass er mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abschließt. Hierfür muss nicht unbedingt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Architektenvertrag und Grundstückskaufvertrag bestehen. Eine unzulässige Kopplung kann sich vielmehr auch stillschweigend oder aus den Umständen der Vertragsverhandlungen ergeben. Ein Hinweis auf eine unzulässige Koppelung besteht schon dann, wenn das Grundstücksgeschäft und der Architektenvertrag in einem räumlichen, zeitlichen und/oder persönlichen Zusammenhang stehen. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise in Fällen, in denen das Grundstück unter der Telefonnummer des Architekten angeboten wurde oder die ersten Gespräche im Büro des Architekten stattgefunden haben und dabei erkennbar war, dass der Weg des Kaufinteressenten zu dem Verkäufer nur über den Architekten führte, eine unzulässige Koppelung angenommen. [...] |
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