Kein Safe im Hotelzimmer – Haftung des Hoteliers
Im folgenden Fall hatte das Landgericht Itzehoe die Haftung des Hotelbetreibers abgelehnt. Hier wurden dem Hotelgast Wertgegenstände aus dem Hotelzimmer gestohlen. Das Zimmer selbst war nicht mit einem Safe ausgestattet. Es bestand jedoch die Möglichkeit, die Wertgegenstände im Hotelsafe einschließen zu lassen. Nach Meinung des Gerichts war der Betreiber des Hotels (Vier-Sterne-Hotel) nicht verpflichtet, die Hotelzimmer mit Sicherheitsschlössern statt mit einfachen Kasten- oder Buntbartschlössern zu versehen. Der Hotelbetreiber musste noch nicht einmal auf das Vorhandensein eines Hotelsafes hinweisen. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 4. September 1998,
|
Verwandte Beiträge
|