Hotelüberbuchung – Entschädigungsanspruch wegen entgangenen Urlaubs 


von: Dirk Hermanns


Der Sachverhalt
Die Kläger buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel. Die ausgewählte Insel verfügt über ein Hausriff. Dort wollten die Kläger schnorcheln und tauchen. Eine Woche vor Reisebeginn erhielten sie vom Reiseveranstalter die Nachricht, dass das von ihnen ausgesuchte Hotel überbucht sei. Gleichzeitig bot die Reiseveranstalterin ein Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel an. Diese Insel verfügt nicht über ein eigenes Hausriff.

Die Kläger nahmen das Ersatzangebot nicht an, sondern kündigten den Reisevertrag. Den Urlaub verbrachten die Kläger zu Hause. Die Reiseveranstalterin erstattete ihnen den gezahlten Reisepreis. Die Kläger verlangten darüber hinaus eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des hälftigen Reisepreises.

Das Amtsgericht Hannover hat die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Hannover den Klägern Recht gegeben. Hiergegen hat die Reiseveranstalterin Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt und den Klägern eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises zuerkannt. Den Klägern steht gegen die Reiseveranstalterin ein Entschädigungsanspruch zu. Die Reise wurde allein wegen der Überbuchung des Hotels vereitelt, die der Reiseveranstalter zu vertreten hatte.


 
 

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