Haftungsfreizeichnung in AGB: Kein Unterschied mehr zwischen Unternehmer und Verbraucher?
von: Dirk Hermanns
Seite: 4/4
Wann die besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs eine abweichende Wertung rechtfertigen, bleibt letztendlich immer eine Frage des Einzelfalls.
Anmerkung
Die Klauselverbote des § 308 BGB sind in der Regel auf den Verkehr zwischen Unternehmern übertragbar, weil sie keine absoluten Verbote normieren, sondern Wertungsmöglichkeiten enthalten. In diesen Wertungsspielräumen können die kaufmän-nischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Keine Anwendung findet dagegen § 308 Nr. 9, da diese Vorschrift auf Verbraucherverträge zugeschnitten ist. Auch die Anwendung von § 308 Nr. 1 und Nr. 13 BGB ist fraglich.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.9.2007, VIII ZR 141/06
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