Haftungsfreizeichnung in AGB: Kein Unterschied mehr zwischen Unternehmer und Verbraucher?
von: Dirk Hermanns
Seite: 3/4
Weiter verstößt der hier vereinbarte vollständige Haftungsausschluss auch gegen § 309 Nr. 7 b BGB, der ebenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt.
Denn ein so weit reichender Haftungsausschluss gefährdet den Vertragszweck nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt vor, wenn der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch hier fehlt nach Auffassung des BGH eine sich aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen ergebende sachliche Rechtfertigung, zwischen dem berechtigten Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern zu differenzieren.
Unser Kommentar
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung. Fällt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter ein ausdrücklich nur für Verbraucher geltendes Klauselverbot des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass die Verwendung dieser Klausel gegenüber Unternehmern ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.
Der BGH sieht in den Klauselverboten aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB den Ausdruck von gesetzliche Wertungen. Er wertet diese Klauselverbote als gesetzliches Leitbild, an dem sich die Prüfung der Wirksamkeit einer Vertragsklausel nach § 307 BGB zu orientieren hat.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden kann.
Die Unwirksamkeit der Vertragsklausel bei Verstoß gegen ein Klauselverbot des § 309 BGB ist somit auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Regel. [...]
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