Haftungsfreizeichnung in AGB: Kein Unterschied mehr zwischen Unternehmer und Verbraucher?
von: Dirk Hermanns
Seite: 2/4
Im vorliegenden Fall kann nach § 309 Nr. 7 a, b BGB in AGB die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Diesen Beschränkungen wird ein uneingeschränkter Haftungsausschluss, wie er hier vereinbart wurde, nicht gerecht.
Obwohl die Vorschrift des § 309 BGB an sich bei Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern nach § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB keine unmittelbare Anwendung findet, unterliegen gegenüber Kaufleuten verwendete AGB doch immer noch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. § 310 Absatz 1 Satz 2 BGB stellt insoweit klar, dass bei der Anwendung von § 307 BGB auf den unternehmerischen Verkehr die Wertungen der §§ 308, 309 mittelbar in die Inhaltskontrolle einfließen sollen, soweit diese Bewertungen übertragbar sind. Dabei sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen.
Den strikten Klauselverboten des § 309 BGB kommt dabei im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Das bedeutet: Ist die beanstandete Klausel bei Verwendung gegenüber einem Verbraucher nach § 309 BGB unwirksam, so ist sie es im Zweifel auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer.
Diese Indizwirkung entfällt nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs.
Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7 a BGB gilt danach auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Denn es bezweckt den Schutz besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter. In solchen Fällen ist nach Auffassung des BGH kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche würde sich keine andere Bewertung ergeben. [...]
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