Haftungsfreizeichnung in AGB: Kein Unterschied mehr zwischen Unternehmer und Verbraucher?
von: Dirk Hermanns
Eigentlich ist die Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, weniger einschneidend als bei Verwendung gegenüber Verbrauchern. Denn das Gesetz sieht in § 310 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Differenzierung zwischen Verbrauchern einerseits sowie Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts andererseits vor. Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind weniger schutzbedürftig, weil geschäftserfahren. Wo die Grenze verläuft, ist Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Sachverhalt
Ein Unternehmer kaufte von einem Vertragshändler des Herstellers ein gebrauchtes Straßenreinigungsfahrzeug. Der Vertragshändler verwendete ein Kaufvertragsformular. Dieses enthielt in den Rubriken »Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers« und »Stand des Kilometerzählers« jeweils handschriftliche Eintragungen. Im übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug »zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung«.
Weil weder Laufleistung noch Betriebsstunden den Angaben im Vertrag entsprachen, verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages. Die Vorinstanzen wiesen die auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges gerichtete Klage mit der Begründung ab, Gewährleistungsansprüche wären vertraglich ausgeschlossen. Der Verkäufer dürfe sich auch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, weil er die unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenangaben nicht gekannt und dementsprechend auch nicht arglistig verschwiegen habe.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof sieht es anders und gibt dem Kläger Recht. Wegen der fehlerhaften Kilometer- und Betriebsstundenangaben darf der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Kaufvertrag rückabwickeln. Denn der im Vertragsformular vorgedruckte Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam. [...]
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