Grundsätze der Haftung des Hoteliers/Gastwirts für mitgebrachte Sachen
• Besonderheit für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten (Schmuck etc.): Haftung bis 800 EUR ohne Rücksicht auf den Übernachtungspreis Ausnahmsweise haftet der Hotelier unbeschränkt, wenn er oder seine Mitarbeiter den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der Sachen verschuldet haben (Siehe Entscheidung des OLG Karlsruhe: »Sicherheitsmängel des Safes«). Gleiches gilt im Fall der übernommenen Aufbewahrung der eingebrachten Sachen sowie im Fall der abgelehnten Aufbewahrung von Wertsachen. Ein Mitverschulden des Hotelgastes mindert den Schadenersatzanspruch gegen den Hotelbetreiber (So Entscheidung des OLG Karlsruhe: »Sicherheitsmängel des Safes«) Der Schadenersatzanspruch erlischt, wenn der Gast den Schaden nicht unverzüglich dem Hotelbetreiber anzeigt (§ 703 BGB). Die Schadensanzeige ist entbehrlich, wenn die Sache an den Hotelier übergeben wurde oder den Hotelier oder seinen Leuten ein Verschulden trifft. |
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