Grundsätze der Haftung des Hoteliers/Gastwirts für mitgebrachte Sachen
Der Hotelier haftet für Schäden an sogenannten »eingebrachten Sachen« der Hotelgäste (§ 701 BGB). Während der Beherbergung selbst erstreckt sich die Haftung auf die vom Gast in das Hotel mitgebrachten Sachen. Neben dem Gepäck fallen auch die bei sich geführte Armbanduhr oder Brieftasche sowie der angelegte Schmuck darunter. Nicht erfasst sind Fahrzeuge, das Fahrzeuginventar und lebende Tiere. Zum Hotel gehören auch die dem Hotelbetrieb unmittelbar zugeordneten Räume und Gebäude (z.B. Tagungsräume, Freizeiteinrichtungen). Außerhalb des Hotels (z.B. Kofferabstellplätze im Nebengebäude) haftet der Hotelbetreiber nur für die Sachen, die aufgrund seiner Anweisung dorthin gebracht worden sind. Gleiches gilt für die in Obhut genommenen Sachen der Gäste. In der Zeit vor und nach der Einquartierung im Hotel ist der Hotelier nur noch für die in Obhut genommenen Sachen verantwortlich. So beispielsweise, wenn er das Gepäck der Gäste bereits am Bahnhof entgegennimmt bzw. dessen Abtransport zum Bahnhof übernimmt. Eine Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch den Gast bzw. dessen Begleiter allein verursacht worden ist. Weitere Ausschlussgründe sind Fälle der Sachbeschaffenheit als Alleinursache wie z.B. das als Souvenir gekaufte Kaffeeservice zerbricht infolge schlechter Verpackung und der höheren Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen. Die Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen ist grundsätzlich auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt (§ 702 BGB). Es gelten folgende Haftungshöchstbeträge pro Gast: • Schäden > 600 EUR: Haftung bis zum 100-fachen des täglichen Übernachtungspreises, höchstens jedoch bis 3.500 EUR • Schäden < 600 EUR: Haftung ohne Rücksicht auf den Übernachtungspreis [...] |
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