Grundstückserwerb gekoppelt mit Architektenvertrag doch möglich!
Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht die Projektentwicklungs-gesellschaft aber in den Schutzbereich der Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG ein. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nur der Erwerber davor geschützt, sich an einen bestimmten Architekten zu binden. Hier war es aber so, dass der Käufer die Grundstücke für einen von ihm als angemessenen angesehenen Kaufpreis erwarb, ohne sich in irgendeiner Weise an einen Architekten binden zu müssen. Für ihn bestand nicht die vom Gesetz missbilligte Drucksituation, die in Rede stehenden Grundstücke nicht ohne eine Zahlung oder einen Auftrag an einen Architekten erwerben zu können. Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass eine analoge (entsprechende) Anwendung von Art.10 § 3 MRVG ausscheidet. Die Voraussetzungen einer planwidrigen Regelungslücke liegen nicht vor. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weit gefasste Sinn und Zweck der Vorschrift gewährt hier nicht den Schutz der Interessen der Projektentwicklungsgesellschaft an dem Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages, denn der Projektentwicklungsgesellschaft ging es allein um einen erhofften, honorarträchtigen Auftrag seitens des Käufers für die Bauplanung der Grundstücke. Ein solches wirtschaftliches Interesse begründet keinen Wettbewerbsvorteil des Architekten, so dass eine entsprechende Anwendung des Art. 10 § 3 MRVG nicht geboten war. Das Fazit BGH, Urteil vom 27.04.2006, Az.: VII ZR 291/04 |
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