Grundstückserwerb gekoppelt mit Architektenvertrag doch möglich! 


von: Dirk Hermanns und Felix Meißner


Grundsätzlich darf der Käufer eines Grundstücks nicht verpflichtet werden, mit einem bestimmten Architekten einen Planungsvertrag zwecks Bebauung des Grundstücks oder Umbau der vorhandenen Bebauung zu vereinbaren. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Koppelungsverbot nicht greift, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter (der nicht Käufer ist!) aus Eigeninteresse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, ein Honorar an den Architekten zu zahlen.

Der Sachverhalt
Der Kläger ist Architekt und zugleich 90%iger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese GmbH ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sie einem Käufer zum Preis von ca. 1,8 Mio. EUR zum Kauf anbot. Der Käufer war jedoch nicht bereit, mehr als 1,5 Mio. EUR für die Grundstücke zu zahlen. Damit war die GmbH als Verkäuferin wiederum nicht einverstanden. Ein wirksamer Kaufvertrag kam zunächst nicht zu Stande.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Projektentwicklungs-gesellschaft. Sie erhoffte sich von dem Käufer einen Auftrag zur Bauplanung für die Grundstücke mit einem geschätzten Honorarvolumen von etwa 2 Mio. EUR.

Der Architekt fordert von der Projektentwicklungsgesellschaft Zahlung eines Teil-Honorars in Höhe von 30.000 EUR. Diesen Anspruch stützt der Architekt auf ein mit Protokoll unterschriebenes Schriftstück. Danach sollte der Architekt 250.000 EUR in drei Raten als Projektentwicklungshonorar erhalten, falls die Grundstücke rechtskräftig und wirksam Von dem Käufer erworben werden.

Daraufhin wurde noch am selben Tage der Protokollerstellung der notariell beurkundete Kaufvertrag zwischen der GmbH und dem Käufer über die Grundstücke zu einem Verkaufspreis von 1,5 Mio. EUR abgeschlossen.

Weil die Projektentwicklungsgesellschaft in der Folge keine Zahlungen an den Architekten leistete, erhob der Architekt Teilklage auf Zahlung von 30.000 EUR. [...]


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