Keine Geschäfte unter Freunden – zum Berufsrecht der Rechtsanwälte
von: Dirk Hermanns
Seite: 2/2
Das Fazit
Belehrung ist Pflicht! Ohne die Erleichterungen des Anscheinsbeweises wird es zwar einem unpräparierten Mandanten kaum gelingen, die Kausalität einer Pflichtverletzung in Form der unterlassenen Belehrung gemäß § 49b Abs. 5 BRAO nachzuweisen. Aber mit dem Urteil des OLG Hamburg stehen die Zeichen an der Wand. Je mehr die anwaltliche Leistung den Charakter einer anonym am Markt angebotenen Leistung erhält, desto eher wird das Argument Gehör finden, man hätte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung »einen Billigeren« gesucht. Und den findet der Mandant bekanntlich immer.
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