Keine Geschäfte unter Freunden – zum Berufsrecht der Rechtsanwälte 


von: Dirk Hermanns


Zur Darlegungs- und Beweislast des Mandanten für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 49b Abs. 5 BRAO (Gebührenberechnung nach Streitwert). Nachdem durch den Bundesgerichtshof geklärt ist, dass die Verletzung von § 49b Abs. 5 BRAO dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gewährt, hat sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 18.06.2007, Az.: 12 U 51/06) mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast und der Anwendung von Beweiserleichterungen zu Gunsten des Mandanten befasst.

Der Sachverhalt
Der klagende Rechtsanwalt hatte den ihm freundschaftlich verbundenen Mandanten außergerichtlich vertreten und die Angelegenheit durch Vergleich erledigt. Nach Zugang der anwaltlichen Liquidation (die allerdings nach den Feststellungen des Landgerichts um mehr als das doppelte überhöht war) kam es, wie es kommen musste: Der Freund zahlte nicht. Vor Gericht verteidigt sich der Mandant damit, er sei nicht ordnungsgemäß i.S. von § 49b Abs. 5 BRAO belehrt worden. Wäre er belehrt worden, hätte er – gegebenenfalls mit einem anderen Rechtsanwalt – ein Stundenhonorar à 200,- EUR vereinbart; für die konkrete Tätigkeit wären sodann nur 6 Stunden à 200,- EUR = 1.200,- EUR an Gebühren angefallen.

Die Entscheidung
Das OLG lässt den Einwand des Mandanten nicht gelten. Der Mandant habe keinen Lebenssachverhalt dargelegt, der typischerweise den Schluss zulasse, dass ein Mandant in seiner Situation den angebotenen Anwaltsvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht angenommen und stattdessen mit dem Kläger oder einem anderen Rechtsanwalt ein Stundenhonorar vereinbart hätte. Für die Wahl des Klägers als Rechtsbeistand seien vielmehr neben der Freundschaft offenbar noch andere sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen, sodass sich der Preis der Leistung nicht zwingend als einziges Auswahlkriterium darstelle. So sei der Kläger insbesondere in Teilen mit der Angelegenheit vorbefasst gewesen und habe dieses Mandat zur Zufriedenheit des Mandanten durchgeführt. Im Ergebnis lehnt das OLG daher einen Anscheinsbeweis (lebenstypischer Sachverhalt) zu Gunsten des Mandanten dafür ab, dass die Pflichtwidrigkeit zu dem behaupteten Schaden geführt habe (fehlender Ursachenzusammenhang). [...]


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