Zahlung oder Prozess: BAG setzt Arbeitgebern die Pistole auf die Brust tipp 


von: Erik Jochem


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält Klageverzichtsvereinbarungen ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitsgebers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam.

Der Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin wurde verdächtigt, Tageseinnahmen unterschlagen zu haben. Der Arbeitsgeber sprach eine fristlose Verdachtskündigung aus und ließ die Arbeitnehmerin eine Erklärung unterschreiben, wonach sie die Kündigung akzeptiere und auf Klage gegen die Kündigung verzichte. Die Arbeitnehmern erhebt dennoch Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung
Die Instanzgerichte und zuletzt das BAG geben der Klage statt und erklären die fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Verdacht nicht hinreichend erhärtet sei.

Auf die Klageverzichtserklärung komme es nicht an, da es sich dabei um eine sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele. Eine solche liegt vor, wenn es sich bei der Klageverzichtserklärung um eine für Mehrfachverwendung vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Dafür spreche aber schon der äußere Anschein des durch den Arbeitgeber verwendeten Formulars.

Die Klageverzichtserklärung weiche von der Rechtsvorschrift gemäß § 4 S.1 Kündigungsschutzgesetz (KüSchG) ab, wonach der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit hat, um sich für oder gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden.

Zwar genüge dies noch nicht, um die Unwirksamkeit der Klageverzichtserklärung festzustellen, da Kündigungsverzichtsvereinbarungen grundsätzlich zulässig seien.

Der Klageverzicht ohne Gegenleistung des Arbeitgebers (das BAG nennt als Beispiel Zugeständnisse im Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf Ersatzansprüche des Arbeitgebers) bevorteile den Arbeitgeber einseitig und stelle daher nach Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. [...]


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