Die Sanierung eines Altbaus »bis auf die Grundmauern« 


von: Dirk Hermanns


Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit zwei Streitfragen auseinander zu setzen. Zum einen war die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts beim Erwerb eines sanierten Altbaus inklusive der auf dem Grundstück befindlichen Anlagen zu klären. Zum anderen ging es um die Frage, welche technischen Anforderungen die Sanierung eines Altbaus bis auf die Grundmauern erfüllen muss.

Der Sachverhalt
Der Kläger erwarb von der Beklagten Wohnungseigentum an einer Doppelhaushälfte. Bei dem Doppelhaus handelt es sich um einen vor 1907 errichteten Altbau. Dieser wurde vor der Veräußerung von der Beklagten umfangreich saniert. Die Beklagte erneuerte die Boden- und Wandbeläge, den Außenputz sowie den Anstrich. Sie tauschte die Wasser- und Elektroleitungen aus und baute eine Gasheizung ein. Ferner ließ sie neue Innentreppen und Türen anfertigen sowie einen Teil der Fenster und der Dacheindeckung erneuern.

Ein Jahr nach Erwerb trat an allen Außenwänden Feuchtigkeit auf. Grund hierfür ist eine fehlerhafte Horizontalsperre. Hierbei handelt es sich um eine waagerechte Abdichtung, welche gemauerte Kellerwände vor aufsteigender Feuchtigkeit schützt. Außerdem entsprechen die erneuerten Treppen nicht den heutigen technischen Vorschriften. Im Garten befindet sich ca. eine Spatentiefe unter dem Mutterboden eine Betonfläche, auf der ein Flüssiggastank steht.

Die Schadenersatzklage vor dem Landgericht Mönchengladbach war weitestgehend erfolgreich. Als Schadensposten werden die Feuchtigkeitsschäden, die mangelhafte Treppe, der mangelnde Schallschutz zwischen den Haushälften sowie die Betonfläche im Garten anerkannt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat die Klage im Berufungsverfahren hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Horizontalsperre, der Treppen sowie der Schallisolierung abgewiesen. Es hat dem Kläger lediglich hinsichtlich der Betonplatte im Garten einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. [...]


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