Geänderte AGB in bestehenden Rahmenverträgen 


von: Dirk Hermanns
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Dies kann durch Übersendung des Inhalts erfolgen oder durch einen Hinweis auf der Homepage des Verwenders, so dass er die neuen AGB nunmehr einsehen kann. Kommt es anschließend – auch ohne Erklärung des Vertragspartners zu den neuen AGB – zu einem neuen Vertragsabschluss, sind die AGB in ihrer neuen Form eingeschlossen und gültig.

Für die Praxis bedeutet dass, dass der Verwender der AGB sämtlichen Vertragspartnern die neuen oder geänderten AGB so übermitteln muss, dass die Vertragspartner ohne besonderen Aufwand die Änderungen erkennen können. Setzen die Vertragspartner danach ohne besondere Erklärung das Vertragsverhältnis fort, bestellen also weiterhin beispielsweise Lieferprodukte, gelten die Änderungen konkludent (also stillschweigend, ohne dass es einer Äußerung der Vertragspartner bedürfte) als in den Vertrag einbezogen. Das setzt natürlich voraus, dass der Verwender der AGB in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen ausdrücklich auf die (nunmehr geänderten) AGB verweist und diese neuen AGB dann auch tatsächlich in der neuen Fassung auf der Rückseite abgedruckt sind oder als Anhang beigefügt werden.

Im übrigen hat der Verwender unter Umständen auch einen Anspruch auf Änderung, soweit durch die geänderten AGB - Klauseln der Vertragspartner nicht übermäßig benachteiligt wird. Ob und wann das der Fall ist, ist jeweils im Einzelfalls zu klären. Unter Umständen ist sogar an eine Änderungskündigung des Rahmenvertrages zu denken, falls der Rahmenvertrag bereits auch die Einbeziehung der AGB regelt.

Fazit
Der Abschluss von Rahmenverträgen eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung zu begründen und zu gestalten. Häufig werden durch den Rahmenvertrag AGB in Form von zum Beispiel Lieferbedingungen oder Einkaufsbedingungen einbezogen, um die einzelnen Rechtsgeschäfte, die aufgrund der Rahmenvereinbarung geschlossen werden, zu standardisieren. Kommt es dann später beispielsweise zu Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, die eine Anpassung der AGB erforderlich machen, sind die vorstehend genannten Grundsätze zu beachten.


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