Geänderte AGB in bestehenden Rahmenverträgen
Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen kann es aufgrund sich verändernder tatsächlicher oder rechtlicher Umstände notwendig werden, die bisher verwendeten und einbezogen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu ändern. 1. Ob dies zulässig ist, kann vorab anhand folgender Kriterien geklärt werden: Es ist zunächst zu klären, ob in den Rahmenverträgen ein so genannter ausdrücklicher Änderungsvorbehalt geregelt wurde. Es geht also um Regelungen, die eine Änderung des Vertrages oder der einbezogenen AGB in der Zukunft ermöglichen sollen. Möglicherweise ist in dem Rahmenvertrag bereits geregelt, dass die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten sollen. Darüber hinaus ist zu klären, ob der Rahmenvertrag eventuell eine Regelung enthält, wonach die AGB für sämtliche zukünftigen Geschäfte gelten sollen. Ist im Rahmenvertrag eine so genannte salvatorische Klausel enthalten, verpflichten sich die Parteien im Falle einer Gesetzesänderung oder der Unwirksamkeit zur Vereinbarung einer neuen, wirksamen Klausel. In jedem Einzelfall ist anhand des genauen Wortlauts und Formulierung die Wirksamkeit und damit die Möglichkeit der Änderung der AGB aufgrund der Verwendung solcher Klauseln zu überprüfen. 2. Soweit entsprechende Regelungen nicht vorhanden oder unwirksam sind, gilt grundsätzlich folgendes: Bei der Überarbeitung der AGB handelt es sich um eine Vertragsänderung, die grundsätzlich nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner des Verwenders der AGB vorgenommen werden kann. Das ergibt sich zwingend aus § 305 Abs. 2 BGB, wonach das Einverständnis des Vertragspartners zu der Änderung erforderlich ist. Das Einverständnis des Vertragspartners mit der Einbeziehung der neuen, geänderten AGB kann formfrei, ausdrücklich oder konkludent (stillschweigend) erklärt werden. Der Vertragspartner ist sodann auf die neuen AGB hinzuweisen, so dass er in zumutbarer Weise von diesen AGB Kenntnis nehmen kann. [...] |
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