Ärger bei eBay: Angebote unter falschem Namen
Dass Bieter unter falscher Identität, d. h. falscher passwortgeschützter Nutzerkennung mitsteigern, kommt oft vor. Hier sieht die Rechtsprechung keinen Beweis für die Annahme eines Angebotes durch den registrierten Nutzer. Die registrierte Kennung gibt keinen einwandfreien Rückschluss auf die Identität eines Handelnden. In solchen Fällen wird der angebliche Bieter also nicht Vertragspartner, weil er nicht geboten hat. Das Landgericht Köln (Az.: 8 O 15/05) hatte nun auch einen Fall zu entscheiden, in dem einem Verkäufer ein Angebot unterstellt wurde. Zum Verkauf stand ein über Ebay angebotener Imbisswagen. Der Höchstbietende verzichtete zwar auf den Wagen, verklagte den Verkäufer aber auf Schadensersatz. Er wollte den Wagen weiterverkaufen und setzte den entgangenen Gewinn als Schaden an. Der Verkäufer bestritt, Vertragspartner geworden zu sein. Nicht er, sondern ein unbekannter Dritter habe unter Verwendung seiner passwortgeschützten Nutzerkennung den Wagen angeboten. Das Gericht hatte hierbei zu entscheiden, ob der Käufer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, dass ein Anbieter unter Nutzung seiner Kennung auch der Verkaufsberechtigte ist. Es hat dabei unter Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, dass grundsätzlich der Anspruchsteller den Beweis führen muss, dass gerade die Gegenseite die Sache zum Kauf angeboten hat. Da sich die Vertragsparteien bei einem Kauf über das Internet aber für gewöhnlich gar nicht kennen, gelangt der Anspruchsteller hier regelmäßig in Beweisschwierigkeiten. Entsprechend gelang es dem Imbisswagenkäufer nicht nachzuweisen, dass der Verkäufer den Wagen zum Kauf angeboten hat. Das Gericht hat die Klage folglich abgewiesen. Praxistipp |
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